Zwischen Netzbetreibern und Bundesnetzagentur wurde eine Klage vor dem OLG Düsseldorf verhandelt, die die Höhe der Netznutzungsentgelte und damit alle Netznutzer betrifft. Die Entscheidung des OLG vom 22. März 2018 wird sich, wenn die Netzbetreiber auch in letzter Instanz gewinnen, auf die Netzentgelte auswirken. Worum geht es?
Netzentgelte werden im Rahmen der Anreizregulierung aufgrund individueller Erlösobergrenzen genehmigt. Diese hängen unter anderem von den durch die BNetzA festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ab und gelten für eine Regulierungsperiode von 5 Jahren: beim Gas begann die 4. Regulierungsperiode am 1. Januar 2018, beim Strom beginnt sie am 1. Januar 2019. Durch die Niedrigzinsphase sind diese Eigenkapitalzinssätze bei Neuanlagen von 9,05 % auf 6,91 % und für Altanlagen von 7,14 % auf 5,12 % (vor Steuern) gegenüber der 3. Regulierungsperiode abgesenkt worden, was zu entsprechend geringeren Erlösobergrenzen führt. Dies zeigt sich beim Gas schon in durchschnittlich gesunkenen Erdgasnetzentgelten. Pro Prozentpunkt geht es in etwa um eine Milliarde €, bezogen auf die 5-jährige Regulierungsperiode.
Bei ihrer Klage argumentieren die Netzbetreiber im Wesentlichen damit, dass die in die Berechnung des Eigenkapitalzinssatzes eingehende „Marktrisikoprämie“ zu gering angesetzt wurde und auch im Vergleich mit anderen Staaten zu gering sei. Nach Einschätzung eines vom Gericht eingesetzten Sachverständigen müssten die Zinssätze rund 0,8 % höher liegen. Was bedeutet das für die Netznutzer, falls die Netzbetreiber endgültig Recht bekommen?
Beim Strom eigentlich nur, dass die Netznutzungsentgelte ab dem 1. Januar 2019 durch die geringere Senkung der Eigenkapitalzinssätze nicht mehr so deutlich sinken. Beim Erdgas hingegen würden die Eigenkapitalzinssätze rückwirkend zum 1. Januar 2018 angepasst, was zu höheren Netznutzungsentgelten führen würde. Je nach Fortgang des Rechtsstreits werden dann die Netznutzungsentgelte ab Anfang 2019 oder 2020 nicht nur höher als ohne erhöhte Marktrisikoprämie ausfallen, sondern es würden zusätzlich die fehlenden Erlöse ab dem 1. Januar 2018 nachgeholt.