Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das auf das KWK-Vorschaltgesetz aus dem Jahr 2000 basiert, hat im Lauf der Jahre viele Änderungen erfahren. Wir informieren Sie über die Änderungen, die am 3. Juli 2020 auf Bundesebene beschlossen wurden:
- Der Förderdeckel wurde von 1,5 Mrd. €/a auf 1,8 Mrd. €/a angehoben. Die Förderung gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb gehen.
- Ab dem Jahr 2025 sind nur noch maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden/a förderfähig (ab 2021: 5.000 h/a und ab 2023: 4.000 h/a).
- Mini-BHKW bis 50 kW elektrische Leistung erhalten die doppelte Förderung bei Halbierung der Förderdauer (30.000 statt 60.000 Vollbenutzungsstunden), somit 8 ct/kWh für selbstgenutzten Strom und 16 ct/kWh für eingespeisten Strom.
- Dazu kommen noch der EE-Wärmebonus in innovativen KWK-Systemen (> 1 MW), der „Power-to-heat“-Bonus, der Südbonus sowie der Kohleersatzbonus.
Fazit: Die Förderung ist im Lauf der Jahre deutlich komplexer und für Eigenverbraucher nicht vorteilhafter geworden. Das Gesetz wurde nach und nach auf kommunale Energieversorger zugeschnitten, was sich in den Zuschlagslisten der KWK-Ausschreibung widerspiegelt.