Die Gewährung der 1999 für das produzierende Gewerbe eingeführten Entlastungen nach § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG sowie der sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG) sind in der derzeitigen Ausgestaltung bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Der Umfang dieser Entlastungen beträgt für ca. 33.000 Unternehmen aktuell rund 2,85 Mrd. €/a, davon ca. 1,7 Mrd. € für den Spitzenausgleich.
Ab 2023 müssen die Begünstigungen, die der Zustimmung der EU-Kommission bedürfen, neu genehmigt bzw. verhandelt werden. Hierzu wurde im Februar 2021 vom Bundesministerium der Finanzen ein Forschungsvorhaben „Effekte einer Novellierung der Entlastungstatbestände für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz“ ausgeschrieben.
Die Neugestaltung wird sich an den Zielen der in der EU bis 2050 angestrebten Klimaneutralität und der Vermeidung von Produktionsverlagerungen („Carbon-Leakage“) orientieren. Damit wird der Spitzenausgleich im Wesentlichen noch den Unternehmen zu Gute kommen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Erste Anhaltspunkte für eine Neugestaltung werden sich vermutlich aus den Ergebnissen des Forschungsvorhabens ableiten lassen. Unternehmen, die nicht im internationalen Wettbewerb stehen, sollten sich darauf einstellen, die genannten Steuerentlastungen ab 2023 nur noch in reduziertem Umfang zu erhalten.