War es zuvor nur notwendig, Öl- und Erdgasanlagen ab 20 MW anzuzeigen bzw. zu registrieren, stellt seit dem letzten Jahr die EU-Verordnung zur „Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in der Luft“ (= 44. BImSchV) neue Anforderungen: Auch Feuerungen, Gasturbinen und Motoren mit Wärmeleistungen > 1 MW müssen – in NRW z. B. beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Lanuv) - angezeigt bzw. registriert werden.
Für Bestandsanlagen gelten unterschiedliche Übergangsfristen, spätestens zum 1. Dezember 2023 laufen diese jedoch aus. Wesentliche Änderungen (z. B. ein Brennertausch) verwirken jedoch den Status als Bestandsanlage und der Eintrag hat sofort zu erfolgen.