Ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende, das uns alle gefordert hat. Herzlichen Dank für die vielen ermunternden Reaktionen auf unsere Berichterstattung zur Energiemarktkrise. Wir hoffen, dass wir Sie unterstützen und Ihnen sowohl bei praktischen als auch bei strategischen Überlegungen helfen konnten.
Allen, die sich mehr Themenvielfalt gewünscht hätten, können wir versichern: Wir auch - und hoffen, dass wir uns im Jahr 2023 verstärkt auch anderen Themen widmen können. Der Klimaschutz ist nach Corona in den Jahren 2020 und 2021 und der Energiekrise im Jahr 2022 nur vorübergehend in den Hintergrund gerückt. Die von der Politik ausgegeben Klimaziele bedingen einen beschleunigten Wandel, der alle Unternehmen fordern wird. Die Regulierung wird immer unberechenbarer und für die Unternehmen in der Umsetzung zur Mammutaufgabe. Besonders der energieintensive Mittelstand, der seine Produktion nicht in protektionistische Energie- und Steuerparadiese wie die USA (Stichwort: Inflation Reduction Act) verlegen kann, benötigt mehr politische Unterstützung und weniger Bürokratie. Aus unseren Gesprächen mit mutigen und motivierten Unternehmerinnen und Unternehmern sehen wir erste Blüten einer neuen Vernetzung als Beginn eines konstruktiven Aktivismus, der den Fehlentwicklungen in der Politik zukünftig frühzeitig entgegenwirken kann. Als Beispiel haben wir von einem regionalen Unternehmernetzwerk einen Schriftwechsel zur Bewertung der Strom- und Gaspreisbremse erhalten und möchten Ihnen diesen nicht vorenthalten (Erlaubnis liegt vor): „… ich habe gerade mit Herrn B. telefoniert – der ehrlich verzweifelt wirkte ob der uneinsichtigen und inkompetenten Politik. Er mache diese Arbeit für den Verband schon seit vielen Jahren und hat schon viele Gesetzesentwürfe gelesen – aber so einen schlecht entworfenen und komplizierten Gesetzesentwurf wie für die Energiepreisbremse hätte er noch nie studiert. Da wären so viele kleine Fallstricke drin, dass die Preisbremsen nicht liquiditätswirksam werden können und nur als Rückstellungen zu bilden seien. Einige Verbände würden ihren Unternehmen jetzt schon raten, ja nicht die Preisbremse in Anspruch nehmen zu müssen, weil die Geschäftsführer bei Nichterfüllung eines Kriteriums (eng gefasster EBITDA, Arbeitsplatzerhalt zu 90 % im Jahr 2025 etc. [Anmerkung: bei Gesamtentlastung > 2 Mio. €]) dann persönlich haften würden. Die Parlamentarier würden gerade mauern, was die Bekanntgabe zu Änderungen im Gesetz angeht – aber Herr B. geht davon aus, dass am Donnerstagvormittag dieses Gesetz, deren Änderungen er nicht kennt, schon beschlossene Sache sein wird. Zunächst wollte niemand (v. a. das Wirtschafts-/Energieministerium) verstehen oder wahrhaben, dass wir auch ein Stromproblem haben. Jetzt im Oktober/November war es schon so spät, dass das Gesetz mit heißester Nadel gestrickt werden musste und sehr schlecht gemacht ist… Leider hätte es in den letzten Monaten nicht gefruchtet, auf die Ministerien/Verantwortlichen oder Politiker einzuwirken. Sie würden die Strukturen in den Betrieben nicht kennen und sich auch weigern, ein Verständnis dafür aufzubringen. Herr B. kann einem nur raten, in den nächsten Monaten versuchen zu überleben. Und auf (späte) Einsicht der Politiker hoffen. Eine andere Strategie gäbe es leider bei der verfahrenen politischen Lage in Berlin gerade nicht…“
Dieses Beispiel zeigt, dass der Mittelstand in der Energiepolitik nicht das nötige politische Gehör findet. Vielleicht können wir Sie damit motivieren, falls noch nicht geschehen, selbst aktiv zu werden und sich stärker zu vernetzen.
Die beschlossenen Gesetzestexte zur Strompreisbremse bzw. zur Gas- und Wärmepreisbremse und das Faktenpapier des BMWK finden Sie im Anhang der E-Mail. In Letzterem findet sich eine Information zu den beihilferechtlichen Vorgaben für Unternehmen, deren Entlastungsbetrag bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse größer als 2 Mio. €/a ist. Weitere Informationen finden Sie bei den FAQ’s auf der Homepage des BMWK. Und wer sich detailliert zu den beihilferechtlichen Vorgaben informieren will, dem empfehlen wir die Paragrafen zu den Höchstgrenzen: § 9 beim Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und § 18 beim Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG). Dann kommt einem aber schnell Herr B. in den Sinn: „…aber so einen schlecht entworfenen und komplizierten Gesetzesentwurf wie für die Energiepreisbremse hätte er noch nie studiert.“
Jetzt wünscht Ihnen das ecotec-Team erst einmal frohe Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Erholen Sie sich gut!