Die Regelung nach § 61b Abs. 2 EEG für Eigenversorgung aus hocheffizienter KWK, die keine Bestandsanlagen sind, wurde durch die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2018 ausgesetzt. Damit galt für die Eigenversorgung aus Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr die reduzierte EEG-Umlage von 40 %, sondern die volle EEG-Umlage.
Zur Erinnerung: Für diese Anlagen hatte die Kommission im Jahr 2014 die beihilferechtliche Genehmigung für einen von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan erteilt. Deutschland hatte damals zugesagt, die Ermäßigungen für den Zeitraum nach 2017 erneut anzumelden und sicherzustellen, dass diese mit den Beihilfenvorschriften im Einklang stehen, was nicht geschah.
Jetzt gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018 mit den Beschlüssen der Kommission vom 1. August 2018 eine Übergangsregelung, nach der die Regelungen des Jahres 2017 für das Jahr 2018 bestehen bleiben. Damit bleibt es also in 2018 für diese Anlagen bei 40 % der EEG-Umlage.
Die neue Förderregelung ab 2019 soll mehrere Kriterien berücksichtigen, die die Rentabilität der Eigenversorgung beeinflussen. Auf Grundlage dieser Kriterien, auf die sich EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, am 7. Mai 2018 geeinigt hatten, werden unter anderem mehrere Anlagenkategorien definiert:
- KWK-Neuanlagen mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen auch künftig 40 % der EEG-Umlage.
- Auch alle KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie zahlen 40 % der EEG-Umlage.
- Für die übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es bei 40 % der EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an. Betrachtet man den gesamten Eigenverbrauch, gelten bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 % für alle erzeugten Strommengen.
- Für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt gegebenenfalls noch eine abgestufte Übergangsregelung bis 2020.
Die Kommission prüft die Fördermaßnahmen anhand der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014. Nach diesen Bestimmungen ist die Förderung von KWK-Anlagen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Förderung notwendig ist, um die Investition zu mobilisieren, und nicht zu einer Überförderung führt. Welche Bestimmungen im Jahre 2019 konkret gelten, ist noch nicht veröffentlicht. Diese sollten mit dem so genannten "100 Tage-Gesetz" definiert werden, welches sich aber derzeit verzögert.