Eine gute Nachricht für Netznutzer! Der BGH hat die Rechtsbeschwerde einer Netzbetreiberin gegen die Bundesnetzagentur (BNetzA) zurückgewiesen. Die Netzbetreiberin hatte zuvor beim OLG Düsseldorf einen höheren EK-Zins erfolgreich durchgesetzt. Das OLG hatte die Vorgehensweise der BNetzA im Ansatz zwar als rechtmäßig angesehen, als methodisch fehlerhaft hat das OLG aber beanstandet, dass die BNetzA einen für die Bestimmung des Zinssatzes maßgeblichen Faktor - die so genannte Marktrisikoprämie - allein aus historischen Daten abgeleitet hat, ohne die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfelds zu berücksichtigen und eine um alternative Ansätze ergänzte Würdigung und Plausibilitätskontrolle durchzuführen.
Bei der Berechnung ist unter anderem eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals zu gewährleisten. Den maßgeblichen Zinssatz legt die BNetzA für jede Regulierungsperiode gesondert fest. Für die erste Regulierungsperiode lag er bei 9,29 % für Neuanlagen und bei 7,56 % für Altanlagen, für die zweite Regulierungsperiode bei 9,05 % bzw. 7,14 %. Für die dritte Regulierungsperiode (Gas: 2018 bis 2022; Strom: 2019 bis 2023) hatte die BNetzA den Zinssatz auf 6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen festgelegt.
Im Ergebnis bleiben die Zinssätze der BNetzA unverändert und es werden keine Mehrbelastungen bei den Netzentgelten der 3. Regulierungsperiode fällig.