Das Thema „nationales Emissionshandelssystem (nEHS)“ und „Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)“ beschäftigt aktuell nicht nur viele betroffene „Inverkehrbringer“ und Letztverbraucher, sondern ebenso Verwaltung und Politik. Zum Start am 1. Januar 2021 ist bislang nur klar, dass es für die Verbraucher teuer wird. Die für CO2-intensive Prozesse bedeutende CL-Verordnung soll Mitte Dezember vom Kabinett verabschiedet werden. Das Eckpunktepapier zu den Inhalten wurde bereits im September durch das BMU veröffentlicht. Unsere Interpretation der wesentlichen Punkte fassen wir noch einmal kurz zusammen:
- Die Kompensationen orientieren sich an den grundsätzlichen Strukturelementen des Carbon-Leakage Schutzsystems aus dem EU-ETS. Es gilt die Sektorenliste des EU-ETS, die ergänzt werden kann.
- Da klimafreundliche Investitionen Vorlauf benötigen, ist zu Beginn eine nachlaufende, finanzielle Kompensation von Wettbewerbsbelastungen vorgesehen.
- Es wird eine Mindestschwelle (BEHG-Kosten an den Gesamtkosten oder an der Bruttowertschöpfung) festgelegt, ab der eine Beihilfe gewährt wird.
- Oberhalb dieser Schwelle wird ein Kompensationsgrad angewendet, der von 65 % auf 95 % ansteigen soll. Die konkrete Berechnung der beihilfefähigen Emissionsmenge erfolgt analog EU-ETS, d. h. es kommt ein Benchmark zur Anwendung.
- Voraussetzung für die Beihilfe ist die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach ISO 50001 und der Nachweis, dass Maßnahmen zur Dekarbonisierung oder zur Verbesserung der Energieeffizienz realisiert werden, die im EnMS identifiziert wurden.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden. Gerne informieren wir Sie bei individuellen Fragestellungen persönlich.