Nach dem Grundsatz des § 62b Absatz 1 i. V. m. Absatz 6 EEG 2017 gilt die Pflicht, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung anzugebenden selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen zu erfassen. Vor dem Hintergrund der Neuregelungen nach den §§ 62a, b und 104 Abs. 10 EEG 2017 hat das BAFA in enger Abstimmung mit dem BMWi ein Hinweisblatt erstellt (Stand 09.05.2019).