Voraussichtlich zum 1. Juli 2019 tritt eine deutliche Vereinfachung bei den Anzeige- und Erklärungspflichten gemäß EnSTransV in Kraft:
Mussten Unternehmen sich bisher gemäß § 6 der Verordnung alle drei Jahre von der Pflicht zur Anzeige bzw. Erklärung befreien lassen, wenn ihre jährliche Steuerbegünstigung je Steuertatbestand in den letzten drei Kalenderjahren jeweils unter 150.000 € lag, sieht die Neuregelung vor, dass keine Anzeige bzw. Erklärung mehr erforderlich ist, sobald das Begünstigungsvolumen je Steuerbegünstigung weniger als 200.000 € im Kalenderjahr beträgt.
Das Hauptzollamt wendet diese Neuregelung bereits bei der bis zum 30. Juni 2019 erforderlichen Anzeige für das Jahr 2018 an.
Grundsätzlich müssen die Anzeigen bzw. Erklärungen seit Januar 2019 im Erfassungsportal der Generalzolldirektion erfolgen.