Berechnung der Einsparung
Er gilt für die Abrechnungsjahre 2026, 2027 und 2028. Gefördert wird die Differenz zwischen dem Referenzpreis (durchschnittlicher Terminmarktpreis des Abrechnungs-jahres im Vorjahr) und dem Zielpreis von 50 €/MWh. Die Auszahlung erfolgt im Anschluss an jedes Abrechnungsjahr.
Für ein Unternehmen mit 30 GWh/a Stromverbrauch bei einem Referenzpreis von ca. 85 €/MWh ergibt sich also ein Differenzpreis von 35 €/MWh. Die Hälfte des Verbrauchs (15 GWh/a) wird gefördert. Macht in Summe 525 T€. In den Folgejahren bei aktuellen Terminmarktpreisen ggf. etwas weniger, so dass die Gesamtförderung voraussichtlich ca. 1,5 Mio. € beträgt.
Zum Vergleich: Der ursprünglich geforderte Industriestrompreis von 4 ct/kWh hätte zu einer Einsparung von 45 €/MWh (85 - 40 €/MWh) geführt. Bei 30 GWh/a wären das 1,35 Mio. € Ersparnis allein im Jahr 2026. Die 525 T€ Förderung sind also lediglich knapp 40 % davon.
Antragsberechtigung
Gemäß CISAF sind Unternehmen der Wirtschaftssektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) [„Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko“] antragsberechtigt. Zudem sollen weitere (Teil-)Sektoren begünstigt werden, wenn die Beihilfefähigkeitskriterien erfüllt werden (durch Verbandsnachweis). Eine Doppelförderung mit der Strompreiskompensation (SPK) soll nicht möglich sein, es soll aber ein Wahlrecht geben. Unternehmen, die die SPK in Anspruch nehmen, werden beim Industriestrompreis aber vermutlich die große Ausnahme bleiben.
Gegenleistung
Mindestens 50 % des Beihilfebetrags müssen in 48 Monaten nach Auszahlung in Anlagen investiert werden, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen. Eine Doppelanrechnung mit Gegenleistungen sonstiger Begünstigungen ist nicht möglich. Neben Investitionen in EE-Strom (PV oder Windkraft), Energiespeichern und Effizienzmaßnahmen sollen aber auch Infrastrukturinvestitionen gefördert werden: z. B. neue Netzanschlüsse, Baukostenzuschüsse, Erneuerungen von Werksstromnetzen und ähnliche individuell abgestimmte Maßnahmen.
Besonderheiten
Unternehmen können sich im ersten Jahr mehr als 50 %, im zweiten Jahr 50 % und im dritten Jahr entsprechend weniger als 50 % ihrer Strommenge anrechnen lassen. Das macht in Anbetracht der Backwardation am Terminmarkt Sinn, auch aufgrund des schnelleren Liquiditätszuflusses. Dazu gibt es einen Flexibilitäts-Bonus von 10 % der Beihilfehöhe, wenn Unternehmen 80 % zur Steigerung der Nachfrageflexibilität investieren. Mindestens 75 % des gewährten Flexibilitäts-Bonus müssen in Gegenleistungen investiert werden. Eine Option, wenn man z. B. in Batteriespeicher oder Power-to-Heat (PtH) investieren will.
Fazit
Der große Wurf ist auch mit dem neuen Industriestrompreis ausgeblieben. Dafür reichen die ca. 1 Mrd. € Förderung pro Jahr über 3 Jahre auch nicht ansatzweise. Gegenüber ersten Forderungen aus 2022 mit absoluten 4 ct/kWh liegt die Förderung jetzt deutlich niedriger. Unternehmen, die unter die SPK fallen, werden beim Industriestrompreis eher nicht fündig.
Es wird aber auch Unternehmen geben, für die der Industriestrompreis sinnvoll ist. Das sind diejenigen, die nicht von der SPK profitieren können und für die Investitionen in z. B. „Power-to-Heat“ bzw. die Erhöhung der Netzanschlusskapazität in Frage kommen. Aus unserer Sicht sehr sinnvolle Investitionen. Damit lassen sich dann auch der Flexibilitätsbonus nutzen und ggf. Netzentgelt-reduzierungen umsetzen. Wird die Förderung in die Erhöhung der Netzanschlusskapazität investiert, gibt es auch wenig Berührungspunkte im Bereich von Gegenleistungen, für die bereits andere Beihilfen eingeplant sind. Ein Durchbruch wird der Industriestrom-preis aber nicht, eher ein Anfang – nicht nur wegen der begrenzten Entlastung, sondern besonders wegen der Befristung. Es muss noch mehr kommen, um verlorenes Vertrauen der Industrie wieder zurückzugewinnen. Aber zumindest ein Anfang. Weiter so, Frau Reiche!
Mit besten Grüßen
Dipl.-Ing. Markus Schnier
Inhaber ecotec
