Die Regelung nach § 61 b Abs. 2 EEG für Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen, die keine Bestandsanlagen sind, wird ab dem 1. Januar 2018 ausgesetzt – zumindest so lange, bis die Europäische Kommission eine Neuregelung genehmigt hat. Ob eine Neuregelung dann rückwirkend zum 1. Januar 2018 gilt, ist unklar.
Dies bedeutet, dass für die Eigenversorgung aus diesen KWK-Anlagen, die in der Regel ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr die reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 % zu zahlen ist, sondern (vorerst) die volle EEG-Umlage. Ausgenommen sind nur Bestandsanlagen und erneuerte oder ersetzte Bestandsanlagen. Hier gilt weiterhin die volle Befreiung von der EEG-Umlage. Aber auch hier ist zu beachten, dass für Bestandsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt werden, eine EEG-Umlage in Höhe von 20 % für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom zu zahlen ist.
Hintergrund dieses für viele unerwarteten Schrittes ist, dass die Europäische Kommission im Laufe des Genehmigungsverfahrens Wirtschaftlichkeitsberechnungen für KWK-Neuanlagen geprüft hat, die auf eine deutliche Überförderung - vor allem bei Anlagen ab 1 MW elektrischer Leistung - hinweisen. Auch bei einer vollen EEG-Belastung seien Projektrenditen von über 30 % festgestellt worden. Damit wäre eine Genehmigung aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben erst nach einer gesetzlichen Neuregelung möglich, die diese Überförderungen ausschließt. Eine Einigung über eine solche Neuregelung mit der EU-Kommission sei frühestens im März 2018 möglich, so dass frühestens zur Sommerpause mit einer Änderung des EEG zu rechnen ist.