Eine positive Nachricht gibt es für alle Eigenversorger, stromkostenintensive Unternehmen, sonstige Letztverbraucher und Stromlieferanten. Ab dem Berichtsjahr 2017 sind sie nicht mehr zur jährlichen Mitteilung der für die Endabrechnung erforderlichen Angaben (insbesondere der umlagepflichtigen Strommengen) an die Bundesnetzagentur verpflichtet. Die Meldung ist nur noch gegenüber den zuständigen Netzbetreibern zu erbringen, welche die Daten an die Bundesnetzagentur weitergeben. Darauf weist die Bundesnetzagentur im Internet hin.
Für die Mitteilung der für die Endabrechnung erforderlichen Angaben an den zuständigen Netzbetreiber gelten weiterhin folgende Fristen:
- Bis zum 28. Februar für Eigenversorger und sogenannte "sonstige Letztverbraucher", deren Abrechnung der EEG-Umlage durch Verteilnetzbetreiber erfolgt
- Bis zum 31. Mai für Eigenversorger und sogenannte "sonstige Letztverbraucher", deren Abrechnung der EEG-Umlage durch Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.
- Bis zum 31. Mai für die Stromlieferanten und stromkostenintensive Unternehmen
Meldepflichtig sind die notwendigen Basisangaben nach § 74 Abs. 1 EEG und § 74a Abs. 1 EEG sowie die jährlichen umlagepflichten Strommengen.
Die doppelte Datenerhebung wurde mit dem Mieterstromgesetz im Sommer 2017 abgeschafft. Nur noch auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen die oben genannten Marktteilnehmer die Daten auch direkt der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen – und hierfür wiederum sind die gesetzlichen Fristen nach § 76 EEG ungültig.
Die Vereinfachung betrifft jedoch nicht die Anlagenregistrierung im Rahmen der MaStRV.