Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wesentliche Kriterien zur Abgrenzung der nichtregulierten Kundenanlage vom regulierten Energieversorgungsnetz benannt. Dem Verfahren vor dem BGH war zunächst ein Missbrauchsverfahren vor der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorausgegangen, in welchem um die Einordnung der Energieanlagen als Kundenanlagen oder als Energieversorgungsnetze gestritten wurde. Zur Weiterleitung der erzeugten Elektrizität zu den Hausanschlüssen errichtete der Anschlussnehmer eigene Niederspannungsleitungen sowie eigene Transformatoren zur Umspannung der Elektrizität von Mittelspannung in Niederspannung. Die errichteten Energieanlagen wiederum waren an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen.
Der BGH bestätigt die Vorinstanzen in seinem Verständnis eines weiten Netzbegriffs und sieht hiervon grundsätzlich alle Anlagen, die einer Versorgung der Letztverbraucher dienen, erfasst. Nur wenn die Leitungen der Anlage ausschließlich des Zugangs der unmittelbar angeschlossenen Letztverbraucher an das eigentliche Netz dienten, komme eine wettbewerblich unbedeutende Kundenanlage in Betracht. Nicht mehr unbedeutend sei die Energieanlage, wenn sie nach Kundenanzahl, geografischer Ausdehnung, Strommenge und sonstigen Strukturmerkmalen eine bestimmte Größe überschreite. Dies sei der Fall, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen seien, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorge, die durchgeleitete Strommenge 1.000 MWh/a deutlich übersteige und mehrere Gebäude angeschlossen seien.