Wer Strom an Dritte liefert und abrechnet, hat rückwirkend zum 1. Januar 2018 eine neue Versorgerpflicht, um die Transparenz für Letztverbraucher und Hauptzollämter zu verbessern. Stromrechnungen müssen künftig ausweisen, ob der Versorger für die in Rechnung gestellte Stromlieferung Steuerbegünstigungen gemäß § 9 StromStG in Anspruch genommen hat. Auszuweisen sind Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 oder Stromsteuerermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 des StromStG. Hauptanwendungsfall dürfte dabei die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW sein.
Gemäß § 4 Abs. 7 der neuen Stromsteuer-Durchführungsverordnung betrifft dies Rechnungen an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10.000 kWh/a. Sie sind „getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen“ auszuweisen. Diese Ausweisungspflicht begründet jedoch keine neuen Vorgaben für die Steuerbegünstigungen oder die Verpflichtung zur Weitergabe von begünstigten Mengen an den Letztverbraucher.
Vereinfacht gesagt, ist der Sinn und Zweck dieser Regelung die Verhinderung von mehrfachen Steuerentlastungen. So soll verhindert werden, dass eine bereits steuerbefreite Stromlieferung vom gewerblichen Empfänger im Rahmen der Stromsteuerentlastung nach den §§ 9b und 10 StromStG nochmals entlastet wird.
Die Zollverwaltung wird die Einhaltung überwachen. Wird – z. B. bei einer Außenprüfung – eine Nichtbeachtung festgestellt, können Bußgelder von bis zu 5.000 € verhängt werden.