Heute wurde im Rahmen einer „Online-Veranstaltung“ der Bundesnetzagentur (BNetzA) die zum 1. Oktober startende „Sicherheitsplattform Gas“ (SPG) vorgestellt. Im Fall einer Gasmangellage bzw. bei Ausrufung der Notfallstufe würde der „Bundeslastverteiler“ (BLastV) - ein Krisenstab bei der BNetzA - die Sicherheitsplattform als Steuerungsinstrument nutzen, um eine Gasmangellage zu bewirtschaften.
Für die bereits im Mai von der BNetzA angefragten 2.500 größten Letztverbraucher in Deutschland mit einer Netzanschlussleistung von > 10 MWh/h lag das Interesse bei Abschaltanordnungen, die seitens des BLastV ausgesprochen werden können. Diese sind wahrscheinlich, wenn aufgrund eines Netzengpasses ein nicht ausreichendes marktbasiertes Angebot an Erdgas sichergestellt werden kann und die Nachfrage reduziert werden muss, um das Gasnetz zu stabilisieren. Die Sicherheitsplattform Gas wurde dabei als „Maschinenraum“ der BNetzA bezeichnet.
Wichtig für alle angeschriebenen Letztverbraucher ist, dass sie sich ab dem 1. Oktober neu registrieren und ihre individuelle Datenerhebung vom Mai auf der Sicherheitsplattform überprüfen bzw. ergänzen müssen. Sie haben dazu bis zum 31. Oktober Zeit. Insofern vermuten wir, dass es vor dem 1. November kaum zu „Initiativen“ des BLastV kommen wird. Eine „Initiative“ beschreibt dabei den „EnSiG-Fall“: Nachdem durch den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) bzw. die Ferngasnetzbetreiber (FNB) eine Mangellage im System festgestellt wird, führt der BLastV einen Abwägungsprozess durch und versendet entsprechende Abschaltverfügungen, die den Letztverbrauchern und Bilanzkreisverantwortlichen per E-Mail zugestellt werden. Dabei werden die einzelnen Marktlokationen (MALOs) differenziert betrachtet. Es werden möglichst nur anteilige Reduzierungen ausgesprochen. Besonders für lieferkettenkritische „NACE-Codes“, die für die Grundversorgung in Deutschland wichtig sind, soll ein Basisbezug zugelassen werden. Die verfügte Reduzierung muss eigenverantwortlich durch den Letztverbraucher umgesetzt werden und kann nachträglich anhand der Lastgangdaten durch den Netzbetreiber überprüft werden. Dabei wird ein mittlerer Tageswert in MWh/h kommuniziert, der eingehalten werden muss. Es ist also nicht die Spitzenlast innerhalb einer Stunde ausschlaggebend. Die Vorlaufzeiten zwischen Aufforderung durch den BLastV und die Umsetzung durch den Letztverbraucher sind von den dessen Möglichkeiten abhängig (bei Brennstoffflexibilität eher schnell). Bei Nichteinhaltung einer Abschaltverfügung drohen ordnungs- und bei Wiederholung strafrechtliche Konsequenzen. Ein Test des Systems soll im 4. Quartal durchgeführt werden.
Interessant war die Darstellung der größten 2.500 Letztverbraucher in Deutschland. Die größten 10 % oder 248 Unternehmen machen dabei über 50 % des Verbrauchs aus. Die kleinsten 60 % verursachen nur knapp 10 %. Ob das ein Indiz dafür ist, dass die kleineren Verbraucher eher selten mit Abschaltanordnungen konfrontiert werden, lässt sich nicht sagen. Ebenso hat die BNetzA keine Auskünfte zu den von den FNB zu definierenden Gasnetzengpasszonen und anderen „delikaten“ Informationen gegeben, aus denen sich individuelle Abschaltwahrscheinlichkeiten ableiten lassen. Die Veranstaltungsunterlagen und etwas später eine Anwendungshilfe werden auf der Landingpage der BNetzA veröffentlicht.
Verbraucher < 10 MWh/h Netzanschlusskapazität werden im Bedarfsfall über eine Allgemeinverfügung zu Verbrauchsreduzierungen aufgefordert. Hoffen wir alle, dass Abschaltungen nicht notwendig sind!