In unserer Januarausgabe berichteten wir darüber, dass seit dem 1. Januar 2018 bei KWK-Eigenversorgungskonstellation und Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 die volle EEG-Umlage zu entrichten ist.
Zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile empfehlen wir Ihnen, die von den Netzbetreibern unter Berechnung der vollen EEG-Umlage gestellten Rechnungen (ab Januar 2018) unter Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen. Hierzu sollte nach Erhalt einer solchen Rechnung ein entsprechendes Schreiben an den Netzbetreiber formuliert werden, in welchem der Vorbehalt erklärt und die Vorbehaltszahlung erläutert wird. Ferner soll im Verwendungszweck einer jeden Überweisung (sofern eine Überweisung stattfindet) ein Vorbehaltsvermerk zur entsprechenden Zahlung enthalten sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifikation entsprechender Rechnungen und bei der Formulierung einer Vorbehaltserklärung.